Hundefreunde von Bustedter Wiesen


Hundehaltung

Nach § 2 Landeshundegesetz sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen  keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Natürlich steht außer Frage , dass Hunde sich ihrem natürlichen Drang folgend auch einmal austoben müssen und zwar unangeleint. Diesem steht das Gesetz nicht entgegen. Hierzu sind natürlich Flächen aufzusuchen, die wenig publikumsintensiv sind. Wichtig ist hier auch immer wieder, dass bei Begegnungen mit Passanten bzw. anderen Hunden der eingende Hund umgehend an die Leine genommen bzw. vorübergehend festgehalten wird.

In bebauten Gebieten und auf öffentlichen Straßen ist der Hund angeleint zu führen. Sollten Sie Ihren Hund im freien Feld laufen lassen, muß sichergestellt sein, dass Sie das Tier umgehend anleinen, wenn Passanten oder anderen Tieren begegnen. Hier ist ein Gehorsam des Hundes wichtige Voraussetzung, dass dieses funktioniert.

Es reicht, was haben wir Hundebesitzer Ihnen getan das wir jetzt
in den Bustedter Wiesen wie Schwerverbrecher beobachtet werden?